Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Anycall GmbH, Jahnstraße 2, 25436 Uetersen (Anycall), gelten für alle Angebote, Verträge und Lieferungen von Waren und Dienstleistungen durch Anycall an Unternehmer i.S.v. § 14 BGB.
(2) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Kunden werden selbst bei Kenntnis von Anycall nicht Vertragsbestandteil. Anycall widerspricht ihnen hiermit ausdrücklich. Sie werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn Anycall ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zustimmt.
(3) Soweit für bestimmte Produkte bzw. Services Leistungsbeschreibungen, Preislisten oder Besondere Geschäftsbedingungen (BesGB) vorhanden sind, werden diese in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ebenfalls Bestandteil des Vertrages.
(4) Im Falle eines Widerspruchs zwischen diesen AGB und den BesGB, Leistungsbeschreibungen oder Preislisten gehen die spezielleren Bestimmungen diesen AGB im Einzelfall vor.
Vertragsschluss
(1) Alle Angebote von Anycall sowie hierzu gehörende Unterlagen sind unverbindlich und freibleibend.
(2) Ein Vertrag zwischen Anycall und dem Kunden kommt mit ausdrücklicher Bestätigung der Beauftragung durch Anycall in Form eines Bestätigungsschreibens oder einer Bestätigungs-E-Mail, spätestens jedoch mit konkludenter Bestätigung durch beispielsweise Bereitstellung der beauftragten Leistung oder durch Freischaltung eines Online-Kundenzugangs zustande.
(3) Preis- und Leistungsangaben sowie sonstige Erklärungen oder Zusicherungen sind für Anycall nur dann verbindlich,
wenn sie von ihr schriftlich abgegeben oder bestätigt worden sind.
(4) Angebote können von Anycall bis zur Annahme durch den Kunden jederzeit widerrufen werden, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist.
(5) Änderungen oder Ergänzungen des Angebots oder dieser AGB durch den Kunden gelten als neues Angebot des Kunden.
(6) Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt, dass die vom Kunden im Rahmen des Vertragsschlusses mitgeteilten Informationen richtig und vollständig sind.
(7) Sofern Vertragsgegenstand die Einrichtung einer Service-Rufnummer im Telekommunikationsnetz ist, steht dieser unter der aufschiebenden Bedingung, dass für den Kunden die Zuteilung und Freischaltung der beantragten Service-Rufnummern durch die Bundesnetzagentur (BNetzA) oder einem zwischengeschalteten Netzbetreiber erfolgt. Die Zuteilung der Service-Rufnummern durch die BNetzA oder einem Netzbetreiber ist nicht Gegenstand dieses Vertrags.
(8) Anycall behält sich vor, eine Bonitätsprüfung nach Maßgabe der Datenschutzhinweise unter www.Anycall.de/datenschutz durchzuführen.
(9) Anycall behält sich vor, die Erbringung der vertraglichen Leistungen von einer durch den Kunden zu erbringenden angemessenen Sicherheitsleistung abhängig zu machen.
Leistungen der Anycall GmbH
(1) Der Umfang und die Beschaffenheit der vereinbarten Leistungen ergeben sich ausschließlich aus dem der Leistungserbringung zugrundeliegenden Vertrag und der diesbezüglichen Leistungsbeschreibung von Anycall.
(2) Nachträgliche Veränderungen der vertraglichen Leistung bedürfen der Schriftform.
(3) Die vertraglichen Leistungen werden seitens Anycall auf der Grundlage des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen technischen Standards erbracht, welcher sich aus der Leistungsbeschreibung ergibt. Anycall ist nicht zur Anpassung ihres Leistungsumfangs oder zur Implementierung technischer Neuerungen verpflichtet. Der Kunde und Anycall können hierüber jedoch individuelle Vereinbarungen treffen, die der Schriftform bedürfen.
(4) Nach Vertragsschluss teilt Anycall dem Kunden seine Zugangsdaten mit, mit denen er sich auf der Website von Anycall unter der URL www.anycall.de anmelden und seine Kontaktdaten sowie – je nach beauftragter Leistung – ggf. verschiedene Parameter des Service ändern kann.
(5) Anycall erbringt ihre Leistungen auf der Grundlage der vom Kunden vorgenommenen Einstellungen bzw. der vom Kunden mitgeteilten Daten (z. B. Einstellungen in die Routing-Tabelle). Im Falle von widersprechenden Informationen wird Anycall stets die über den Kundenzugang online vorgenommenen Änderungen bevorzugt berücksichtigen.
(6) Anycall ist berechtigt, ihre Leistungen teilweise oder auch vollständig über Dritte zu erbringen bzw. erbringen zu lassen. Die vertraglichen Pflichten von Anycall bleiben hiervon unberührt.
(7) Anycall behält sich eine für den Kunden kostenfreie Portierung beauftragter Service-Rufnummern zu anderen Carriern vor. Der Kunde erhält zwei Wochen vor einer beabsichtigten Portierung eine entsprechende Mitteilung per E‑Mail.
(8) Dem Kunden ist bekannt, dass derzeit im Rahmen von Telekommunikationsleistungen keine hundertprozentige Verfügbarkeit möglich ist. Dementsprechend wird von Anycall lediglich eine mittlere Verfügbarkeit über 365 Tage von 97,5 % geschuldet. Die Verfügbarkeit ist als Mittelwert aller den Kunden überlassenen Telekommunikationsdienstleistungen zu bilden. Wartungs‑, Installations- und Umbauzeiten bei Anycall oder ihren technischen Dienstleistern bleiben hierbei außer Betracht.
Pflichten des Kunden
(1) Der Kunde gibt neben seinen allgemeinen Adress- und Kontaktdaten einen Ansprechpartner mit Kontaktdaten an, der für Anycall jederzeit erreichbar ist. Änderungen dieser Kontaktdaten sowie jede Änderung der Firma oder der Geschäftsadresse ist Anycall vom Kunden rechtzeitig – wenn möglich 14 Tage im Voraus – schriftlich mitzuteilen.
(2) Der Kunde verpflichtet sich, alle Zugangsdaten zu den Systemen von Anycall streng geheim zu halten und nur solchen Mitarbeitern zugänglich zu machen, die diese Zugangsdaten unbedingt benötigen. Der Kunde wird Anycall unverzüglich informieren, falls die Vermutung besteht, dass nicht berechtigte Dritte Kenntnis von den Zugangsdaten erlangt haben (oder erlangt haben könnten). Eine Weitergabe der Zugangsdaten an Unberechtigte ist strengstens untersagt.
(3) Der Kunde verpflichtet sich, bei der Nutzung der von Anycall erbrachten Leistungen alle geltenden rechtlichen Vorschriftenund die vertraglichen Grundlagen gem. § 1 zu beachten. Dies gilt insbesondere für die Bewerbung oder das Angebot von Produkten oder Inhalten durch den Kunden, soweit diese im Zusammenhang mit den vertragsgegenständlichen Leistungen stehen. Unzulässig ist insoweit insbesondere Spamming sowie die Bereitstellung oder Verwendung von Inhalten, die Gewalt, Rassismus oder Diskriminierung verherrlichen, fördern, billigen oder verharmlosen; nazistischen Inhalten;verbotenem Glücksspiel;sexistischen, pornographischen, jugendgefährdenden Inhalten;Inhalten, die Rechte Dritter, insbesondere Urheber‑, Marken- und Persönlichkeitsrechte verletzen;Daten, die geeignet sind, Schäden bei
Anycall oder Dritten auszulösen (z. B. Trojaner, Dialer, Viren); Inhalten, die gegen geltendes Recht verstoßen oder einen
Rechtsverstoß ermöglichen oder fördern;Inhalten, die geeignet sind, den Ruf oder die geschäftlichen Aktivitäten von Anycall zu schädigen.
(4) Der Kunde verpflichtet sich, Anycall von Ansprüchen Dritter freizustellen, die dadurch entstanden sind, dass sich der Kunde, seine Mitarbeiter oder andere Nutzer der ihm von Anycall bereitgestellten Leistungen rechtswidrig verhalten.
(5) Dem Kunden ist es nicht gestattet, ihm gegenüber von Anycall erbrachte Leistungen ohne schriftliche Zustimmung von Anycallin gewerblicher Art und Weise Dritten zu überlassen.
(6) Soweit der Kunde mit schriftlicher Zustimmung von Anycallin gewerblicher Art und Weise Leistungen gegenüber Dritten anbietet (als sog. Reseller), die ganz (z. B. Überlassung) oder teilweise auf einer ihm gegenüber von Anycall erbrachten Leistung beruhen, wird der Kunde seinerseits dem Drittkunden vergleichbare Pflichten vertraglich auferlegen, wie sie in dem zwischen dem Kunden und Anycall geschlossenen Vertrag festgelegt sind. Der Kunde verpflichtet sich,Anycall alle für die Einrichtung und die Erbringung der Leistungen erforderlichen Informationen hinsichtlich der Drittkunden zu übermitteln.
(7) Der Kunde verpflichtet sich, Mitteilungen seitens Behörden oder Gerichten, welche die Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen betreffen oder betreffen können (z. B. Widerruf zugeteilter Rufnummern), unverzüglich in Kopie zur Kenntnisnahme an Anycall weiterzuleiten. So stellt der Kunde beispielsweise unverzüglich nach Zuteilung einer Rufnummer durch die BNetzAAnycall eine Kopie des Zuteilungsbescheids zur Verfügung.
(8) Der Kunde verpflichtet sich, Anycall erkennbare Mängel oder Störungen unverzüglich anzuzeigen und Anycall bei der Feststellung ihrer Ursachen sowie bei deren Beseitigung im zumutbaren Umfang zu unterstützen. Stellt sich dabei heraus, dass die Störung nicht auf einem Fehler von Anycall beruht, ist Anycall berechtigt, dem Kunden den hierdurch verursachten Aufwand in Rechnung zu stellen. Darüberhinausgehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
(9) Der Kunde verpflichtet sich, nur qualifiziertes Personal für die vom Kunden selbst durchzuführenden Maßnahmen einzusetzen.
(10) Der Kunde verpflichtet sich, von Inhabern der Anschlüsse, zu denen Anrufe weitergeleitet werden sollen, vor der Weiterleitung von Anrufen das Einverständnis dieser Anschlussinhaber einzuholen.
(11) Der Kunde verpflichtet sich, dass seinerseits erforderliche zu tun (z. B. Mitwirkung oder Angabe von Informationen), damit Fristen eingehalten werden können. Sollte eine Frist nicht eingehalten werden können, weil der Kunde dieser Verpflichtung nicht hinreichend bzw. nicht rechtzeitig nachgekommen ist, hat der Kunde für die Folgen selbst einzustehen. Im Falle einer daraus folgenden Inanspruchnahme durch Dritte hat der Kunde Anycall gem. § 10 Abs. 6 freizustellen.
Termine und Fristen
(1) Termine und Fristen für die Bereitstellung der vertraglich vereinbarten Leistungen sind nur verbindlich, wenn Anycall diese schriftlich oder in Textform mitteilt oder ausdrücklich bestätigt.
(2) Die Einhaltung von Terminen und Fristen setzt voraus, dass der jeweilige relevante Auftrag vollständig geklärt ist, alle Genehmigungen erteilt sowie vom Kunden beizubringende Zahlungen, Sicherheiten sowie sonstige Mitwirkungspflichten (z.B. Beschaffung oder Beibringung von Unterlagen, Bereitstellung von Informationen etc.) termingemäß bei Anycall eingegangen bzw. erbracht sind. Fristen verlängern sich angemessen, sofern die vorstehenden Voraussetzungen nicht alle rechtzeitig erfüllt sind.
Zahlungen, Rechnungsstellung und Abrechnung
(1) Die vom Kunden für die vertragsgegenständlichen Leistungen an Anycall zu zahlenden Entgelte sowie die Abrechnungsmodalitäten der Service-Rufnummern und ein ggf. dem Kunden zustehendes Entgelt (Anbietervergütung) variieren je nach Art der vertragsgegenständlichen Leistung, dem vereinbarten Konditionsmodell sowie den aktuellen Preislisten. Die Einzelheiten ergeben sich aus dem jeweiligen konkreten Vertrag sowie den Preislisten undKonditionsmodellen, soweit darauf in dem Vertrag verwiesen wird.
(1) Alle vertragsgegenständlichen Leistungen werden monatlich abgerechnet, sofern es sich nicht ausdrücklich um einmalige Kosten oder Gebühren (z. B. Anschlussgebühren) handelt oder im Vertrag ausdrücklich etwas anderes angegeben ist.
(2) Soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, sind Rechnungen durch den Kunden innerhalb von 10 Tagen ab Zugang ohne Abzüge zahlbar.
(3) Einwendungen gegen die Höhe der Rechnung hat der Kunde unverzüglich, spätestens jedoch 8 (acht) Wochen nach Zugang der Rechnung schriftlich zu erheben. Die Unterlassung rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung. Anycall wird in den Rechnungen auf die Folgen einer unterlassenen rechtzeitigen Einwendung hinweisen.
(4) Soweit dem Kunden aufgrund des Vertragsverhältnisses eine Vergütung zusteht (Anbietervergütung), wird diese grundsätzlich sechs Wochen nach dem Ende des jeweiligen Abrechnungsmonats mit dem Kunden abgerechnet. Diese Abrechnung gilt als vorläufig, bis die Höhe der endgültig vereinnahmten Entgelte, die auf die vertragsgegenständlichen
Services entfallen, feststeht.
(5) Soweit dem Kunden aufgrund der vorläufigen Abrechnung ein Ausschüttungsbetrag zusteht, ist Anycall berechtigt
(1) diesen vorläufigen Ausschüttungsbetrag mit der nächsten eigenen Rechnung zu verrechnen;
(2) diesen vorläufigen Ausschüttungsbetrag oder — alternativ nach Wahl von Anycall — eine Abschlagszahlung auf diesen vorläufigen Ausschüttungsbetrag in der vereinbarten Höhe innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt der betreffenden Zahlungen (z. B. durch Netzbetreiber) zu leisten; mangels ausdrücklicher Vereinbarung beträgt die Abschlagszahlung 70 % des vorläufigen Ausschüttungsbetrages.
(1) Dem Kunden ist bekannt, dass es nachträglich zu einer Reduzierung des nach der vorläufigen Abrechnung ermittelten Ausschüttungsbetrages kommen kann. Der endgültige Ausschüttungsbetrag steht erst mit der jeweiligen Schlussabrechnung durch Anycall für den maßgeblichen Abrechnungszeitraum fest. Die jeweilige Schlussabrechnung wird innerhalb von 14 Tagen ab Feststellung, welches Entgelt als endgültig vereinnahmt und damit unwiderruflich gilt und Erhalt der letzten Zahlung dieses Entgelts, erstellt und an den Kunden versendet.
(2) Ergibt sich nach der Schlussabrechnung, dass der endgültige Ausschüttungsbetrag niedriger ist als der vorläufige Ausschüttungsbetrag, und wurde letzterer bereits ganz oder teilweise ausgezahlt oder verrechnet, ist Anycall berechtigt, dem Kunden eine danach bestehende Differenz zugunsten von Anycall in Rechnung zu stellen. Ergibt sich nach der Schlussabrechnung ein Guthaben zugunsten des Kunden, wird dieses gem. Abs. 6 (a) verrechnet oder ausgezahlt.
(3) Sofern sich Anycall vorbehalten hat, die Höhe des Sicherheitseinbehaltes und damit der Abschlagszahlung anzupassen, kann dies nach Anycalls billigem Ermessen, das nicht treuwidrig ausgeübt werden darf, jederzeit kundenindividuell auf der Grundlage der in der Vergangenheit erfolgten Korrekturen unter Berücksichtigung des speziellen Service und der Marktgegebenheiten sowie unter Beachtung der berechtigten Interessen des Kunden erfolgen.
(4) Der Kunde hat das Recht, durch einen zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten vereidigten Buchprüfer oder Wirtschaftsprüfer (nachfolgend „Prüfer“) die den Abrechnungen von Anycallzugrundeliegenden Unterlagen einmal jährlich in den Geschäftsräumen von Anycall einsehen zu lassen. Anycall wird dem Prüfer zu diesem Zweck nach Abstimmung eines binnen 2 Wochen nach der Anzeige des Prüfungswunsches liegenden Prüfungstermins Einsicht, in die zur Überprüfung der Abrechnungen erforderlichen Unterlagen gewähren. Ergibt die Prüfung eine Abweichung zu Ungunsten des Kunden von mehr als 5 %, trägt Anycall die angemessenen Kosten der Buchprüfung und zahlt den ermittelten Differenzbetrag
unverzüglich an den Kunden aus. Andernfalls trägt der Kunde die Kosten der Buchprüfung.
(5) Anycall trägt weder das Inkasso- noch das Bonitätsrisiko für solche Forderungen, auf deren Grundlage sich eine mögliche Anbietervergütung berechnet. Es wird daher klargestellt, dass der Kunde ausschließlich Anspruch, auf den in der jeweiligen Schlussabrechnung ausgewiesenen und Anycall tatsächlich zugeflossenen Ausschüttungsbetrag hat.
(6) Bei begründeten Anhaltspunkten für Missbrauch kann die Auszahlung der Vergütung ganz oder teilweise gesperrt werden. Anycall wird den Kunden über den begründeten Verdacht informieren und dem Kunden Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Sofern die Stellungnahme nicht geeignet ist, den Verdacht auszuräumen, wird Anycall einen Prüfer i.S.d. Abs. 10 oder eine andere Institution, auf die sich beide Parteien geeinigt haben, mit einer Prüfung beauftragen. Bestätigt der Abschlussbericht den Verdacht seitens Anycall nicht, wird der Betrag unverzüglich an den Kunden ausgezahlt. In allen anderen Fällen ist Anycall berechtigt, die Vergütung zur Verrechnung mit Kostenerstattungs- und Schadensersatzansprüchen einzubehalten; ein danach womöglich verbleibender Rest wird an den Kunden
ausgezahlt.Während der Sperrzeit wird der zurückgehaltene Auszahlungsbetrag treuhänderisch verwaltet und nicht
verzinst.Die bei der Anycall hierdurch entstandenen Kosten hat der Kunde zu tragen.
(7) Anycall ist berechtigt, dem Kunden gegenüber Einwendungen seitens des Teilnehmernetzbetreibers oder des Nutzers (Anrufers) entgegenzuhalten.
(8) Der Kunde kann gegen Ansprüche von Anycall nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderungen aufrechnen.
(9) Dem Kunden steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder anerkannten Forderungen zu.
(10) Hat Anycall bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Leistungsbereitstellung durch Anycall aufgrund von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht weiter möglich ist, alles Erforderliche zur Leistungsbereitstellung getan, ist Anycall berechtigt, dem Kunden eine vertraglich vereinbarte nutzungsunabhängige Vergütung gleichwohl in Rechnung zu stellen, wenn der Kunde eine von Anycall schriftlich gesetzte Nachfrist von 10 Tagen zur Abhilfe nicht einhält.
(11) Soweit nicht anders angegeben, verstehen sich die angegebenen Preise als Netto-Preise.
Störungsbeseitigung
(1) Dem Kunden ist bekannt, dass Anycall bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen auf die Bereitstellung und Verfügbarkeit von Übertragungswegen und Vermittlungssystemen Dritter angewiesen ist, auf die Anycall keinen Einfluss hat. Anycall übernimmt daher keine Gewährleistung für die ständige Verfügbarkeit solcher Telekommunikationsnetze, Übertragungswege und Vermittlungssysteme. Anycall wird jedoch gegebenenfalls bestehende Gewährleistungsansprüche gegen Dritte an den Kunden abtreten.
(2) Anycall ist verpflichtet, gemeldete oder selbst identifizierte (technische) Störungen ohne schuldhaftes Zögern zu beseitigen, sofern dies im eigenen Machtbereich liegt. Ansonsten beschränkt sich die Störungsbeseitigungspflicht auf die Meldung gegenüber der hierfür zuständigen Stelle. In beiden Fällen wird Anycall den Kunden über die weitere Entwicklung informieren.
(3) Wartungs‑, Installations- und Umbauzeiten bei Anycall oder ihren technischen Dienstleistern stellen keine Störungen in diesem Sinne dar.
(4) Die Störungsbeseitigungspflicht entfällt für Störungen, die der Kunde zu vertreten hat. Eine Störung, die der Kunde zu vertreten hat, liegt insbesondere dann vor, wenn sie durch unerlaubte Eingriffe des Kunden oder durch vom Kunden beauftragte Dritte in die von Anycall zur Verfügung gestellten Leistungen oder Systeme oder durch eine unsachgemäße
Bedienung oder Behandlung der Systeme durch den Kunden oder durch vom Kunden beauftragte Dritte verursacht sind.
(5) Der Kunde hat Anycall diejenigen Aufwendungen zu ersetzen, die Anycall durch die Überprüfung entstanden sind, wenn sich bei oder nach der Überprüfung herausstellt, dass Anycall nicht zur Störungsbeseitigung verpflichtet war und der Kunde dies bei einer durch ihn in zumutbarem Umfang durchgeführten Fehlersuche hätte erkennen können.
Leistungsverweigerungsrecht / Verzug
(1) Ist der Kunde mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, ist Anycall berechtigt, von einem Leistungsverweigerungsrecht hinsichtlich der vertraglich vereinbarten Dienstleistungen Gebrauch zu machen, sofern der Kunde trotz Fristsetzung und entsprechender Ankündigung die offene Forderung nicht beglichen hat.
(2) Im Übrigen darf Anycall ohne Ankündigung und Einhaltung einer Frist ihr Leistungsverweigerungsrecht geltend machen, wenn der begründete Verdacht eines Missbrauchs besteht. In diesem Fall gilt 6 Abs. 12entsprechend.
(3) Während der Geltendmachung des Leistungsverweigerungsrechts durch Anycall ist der Kunde verpflichtet, etwaige nutzungsunabhängige Entgelte weiterhin zu zahlen.
(4) Anycall ist berechtigt, neben den gesetzlichen Verzugszinsen entstandene Mahn- oder Rückbelastungskosten pauschal mit € 15,00 zu berechnen. Den Kunden bleibt es vorbehalten, nachzuweisen, dass Anycall im Einzelfall kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
Höhere Gewalt
(1) Im Falle höherer Gewalt ist Anycall von der Leistungspflicht befreit. Als höhere Gewalt gelten unvorhersehbare sowie solche Ereignisse, die nicht im Einflussbereich der Vertragspartner liegen (z. B. Arbeitskampf).
(2) Hat die höhere Gewalt länger als einen Monat angehalten, so hat jede Partei das Recht zur schriftlichen Kündigung des Teils des Vertrages, der noch nicht erfüllt wurde, ohne dabei zu einer Entschädigung für etwaige Verluste verpflichtet zu sein.
(3) Beide Parteien sind verpflichtet, ggf. die Folgen der höheren Gewalt so weit wie möglich zu mindern.
Haftung
(1) Anycall haftet für Vermögensschäden, die von Anycall aufgrund einer nicht vorsätzlichen Verletzung der Verpflichtung als Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten gegenüber Endnutzern verursacht werden, nach Maßgabe des § 44a Telekommunikationsgesetz (TKG).
(2) Im Übrigen haftet Anycall bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Für Schäden, die auf einfacher Fahrlässigkeit von Anycall oder etwaiger Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet Anycall nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wurde, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet oder auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut.
(3) Die Haftung von Anycall gem. Abs.(2) bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist begrenzt auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens – maximal € 12.500,00 pro schadensverursachendem Ereignis.
(4) Mittelbare Schäden werden nicht ersetzt.
(5) Anycall übernimmt keine Gewähr für Störungen, die auf
(6)Eingriffe des Kunden oder Dritter in die Systeme von Anycall
(7)die technische Ausstattung oder die Infrastruktur des Kunden
(8) die unsachgemäße, ungeeignete oder fehlerhafte Anbindung an die Systeme von Anycall durch den Kunden oder Dritte
(9) die unsachgemäße, ungeeignete oder fehlerhafte Installation, Bedienung oder Behandlung der für die Inanspruchnahme
von Leistungen von Anycall erforderlichen Geräte oder Systeme durch den Kunden oder Dritte
(10) die fehlende Beachtung oder Einhaltung der in dem Angebot, dem Vertrag, der Leistungsbeschreibung, der Bedienungsanleitung oder sonstigen Produktinformationen vorgegebenen Hinweisen und Bestimmungen zurückzuführen sind, sofern sie nicht auf einem Verschulden von Anycall beruhen.
(1) Sollte es zur Geltendmachung von Ansprüchen gegen eine Partei aufgrund eines Umstandes, der in den Verantwortungsbereich der anderen Partei fällt, kommen, so stellt die verantwortliche Partei die andere Partei von sämtlichen diesbezüglich von Dritten geltend gemachten Ansprüchen frei, sofern die in Anspruch genommene Partei die verantwortliche Partei unverzüglich über die Inanspruchnahme informiert und ihr die Verhandlungs- und Verfahrensführung überlässt. Darüber hinaus ersetzt die verantwortliche Partei der anderen Partei sämtliche in diesem Zusammenhang entstandenen unmittelbaren Schäden und Aufwendungen. Dies gilt insbesondere für den Ersatz der Kosten für eine Verteidigung gegen den geltend gemachten Anspruch in Höhe der gesetzlichen Gebühren (z. B. Gerichts- und Rechtsanwaltskosten).
(2) Für schadensverursachende Ereignisse, auf die Anycall keinen Einfluss hat (z. B. Störungen der Übertragungswege der Netzbetreiber), haftet Anycall dem Kunden nur in der Weise, dass dem Kunden etwa bestehende Schadensersatzansprüche abgetreten werden; bei einer Gesamtheit von Geschädigten erfolgt die Abtretung des anteiligen Anspruchs. Der Kunde nimmt diese Abtretung an. Anycall wird mit dieser Abtretung insoweit von der Haftung gegenüber dem Kunden freigestellt. Die Haftung nach zwingenden gesetzlichen Regelungen bleibt unberührt.
Verjährung
(1) Ansprüche des Kunden verjähren nach zwölf Monaten ab Kenntnis, spätestens jedoch nach 36 Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem die betreffende Leistung erbracht oder die betreffende Pflichtverletzung begangen wurde.
(2) Die gesetzlichen Verjährungsregelungen hinsichtlich vorsätzlicher und grob fahrlässiger Handlungen und für Ansprüche wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen arglistiger Täuschung und für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
Vertragsdauer, Kündigung
(1) Soweit schriftlich nichts anderes vereinbart ist, wird der Vertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann von beiden Vertragspartnern jederzeit mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden.
(2) Das Vertragsverhältnis kann von beiden Parteien aus wichtigem Grund und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus den gesetzlich vorgesehenen Gründen gekündigt werden. Als wichtiger Grund für Anycall gilt darüber hinaus insbesondere:
(3) in erheblicher Weise vertragswidriges Verhalten des Kunden, welches trotz schriftlicher Mahnung mit angemessener Fristsetzung innerhalb dieser gesetzten Frist nicht abgestellt wird (z. B. Nutzung von technischen Einrichtungen durch den Kunden, deren Gebrauch in dieser Form untersagt ist)
(4) Missbrauch der seitens Anycall bereitgestellten Systeme seitens des Kunden
(5) Verzug des Kunden mit der Bezahlung der geschuldeten Vergütung über einen Zeitraum von mehr als einem Monat
(6) Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Kunden oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden oder gegebenenfalls des einzig persönlich haftenden Gesellschafters
(7) Abweisung des Insolvenzantrages über das Vermögen des Kunden mangels Masse
(8) Fortdauernder Verstoß des Kunden gegen eine der Unterlassungspflichtengemäß § 13 Abs. 3 und 4, trotz erfolgloser Fristsetzung und Mahnung durch Anycall
(9) Widerruf der Zuteilung oder Einziehung einer Service-Rufnummer des Kunden
Soweit im letzteren Falle weitere Leistungen beauftragt sind, die auch danach noch nutzbar sind, bezieht sich das Kündigungsrecht nur auf die von dem Widerruf oder der Einziehung betroffenen Leistungen.
(1) Gerät Anycall mit der Erbringung einer vertraglichen Leistung in Verzug, ist der Kunde nur dann zur Kündigung des Vertrags berechtigt, wenn Anycall eine vom Kunden schriftlich gesetzte, angemessene Nachfrist nicht einhält.
(2) Schadensersatzansprüche des Kunden (z. B. wegen laufender Bewerbung von Service-Nummern) aufgrund einer wirksam ausgeübten Kündigung sind ausgeschlossen.
(3) Jede Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
Schutzrechte
(1) Dem Kunden wird für die Dauer der Vertragslaufzeit ein einfaches Nutzungsrecht hinsichtlich der von Anycall zum Abruf, zur Bedienung und zur Konfiguration der vertragsgegenständlichen Leistungen über eine sogenannte Weboberfläche bereitgehaltenen Software eingeräumt, soweit die Nutzung der Software für dievertragsgemäße Nutzung der Leistungen erforderlich ist.
(2) Dieser Vertrag beinhaltet darüber hinaus keine Übertragung oder Einräumung von Rechten oder Lizenzen an geistigem Eigentum.
(3) Der Kunde verpflichtet sich, im geschäftlichen Verkehr jegliche Benutzung der Marken, geschäftlichen Bezeichnungen, oder sonstigen Produktbezeichnungen Anycalls zu unterlassen.
(4) Der Kunde verpflichtet sich darüber hinaus, keinerlei Inhalte der Internetseiten oder Oberflächen Anycalls zum Beispiel in Form von Screenshots, Logos, Grafiken, Texten, Fotos oder Webdesigns zu übernehmen.
(5) Bei einem Verstoß gegen die vorstehenden Unterlassungspflichten verpflichtet sich der Kunde zur Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe an Anycall, deren Höhe durch Anycall nach billigem Ermessen im Einzelfall festgesetzt werden kann und bei Streit über die Angemessenheit gerichtlich überprüft werden kann.
Datenschutz, Datensicherheit und Geheimhaltung
(1) Die Leistungserbringung seitens Anycall erfolgt ausschließlich unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen, insbesondere auf Grundlage des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und des TKG. Ein Anspruch des Kunden auf Bereitstellung bestimmter Informationen besteht nicht, wenn diese Bereitstellung einen Verstoß gegen geltendes
Datenschutzrecht darstellen würde.
(2) Sofern der Kunde Anycall damit beauftragt, ungekürzte Einzelverbindungsnachweise zu erstellen oder vorzuhalten, verpflichtet sich der Kunde, alle betroffenen Nutzer der ihm von Anycall bereitgestellten Leistungen unverzüglich darüber unter Wahrung aller datenschutzrechtlichen Erfordernisse und ggf. unter Einhaltung etwaiger Mitbestimmungsregelungen zu unterrichten.
(3) Die Parteien verpflichten sich, über die jeweils andere Partei betreffende vertrauliche Informationen Stillschweigen zu bewahren und diese nur für die Durchführung der Zusammenarbeit und den damit verfolgten Zweck zu verwenden.
(4) „Vertrauliche Informationen“ sind alle dem Kunden oder Anycall zur Kenntnis gelangenden Informationen und Unterlagen aus der und über die Sphäre der jeweils anderen Partei, insbesondere solche über Geschäftsvorgänge und/oder sonstige urheberrechtlich geschützte Materialien. Darüber hinaus sind vertrauliche Informationen jeder Partei solche, die ihrer Natur nach als vertraulich erkennbar sind.
(5) Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen, die der jeweils anderen Partei bei Abschluss des Vertrags bereits rechtmäßig ohne Vertraulichkeitsverpflichtung bekannt, veröffentlicht und/oder ausdrücklich zur Weitergabe freigegeben waren.
(6) Werden einer Vertragspartei vertrauliche Informationen von dritter Seite bekannt gemacht, hat sie die andere Vertragspartei hierüber schriftlich zu benachrichtigen. Die Vertragsparteien werden solche Informationen nicht ohne Zustimmung der jeweils anderen Vertragspartei verwerten.
(7) Soweit der Kunde Daten an Anycall übermittelt, stellt der Kunde zuvor Sicherheitskopien hiervon her. Der Kunde übernimmt die alleinige Verantwortung – auch für Ansprüche Dritter – für von ihm Anycall überlassener Daten. Anycall übernimmt keine Haftung für den Fall eines Datenverlustes. Der Transport geht insoweit zu Lasten des Kunden.
(8) Sollte eine Wiederherstellung der Daten erforderlich werden, so nimmt der Kunde diese auf eigene Kosten vor. Anycall übernimmt keine Haftung für Datenverluste, die dadurch entstehen, dass der Kunde keine bzw. eine unvollständige oder ungeeignete Datensicherung durchgeführt hat.
(9) Anycall löscht Daten des Kunden auf dessen Veranlassung, jedoch nur soweit dies rechtlich zulässig ist und sofern keine beachtlichen Einwendungen entgegenstehen.
Änderungen
(1) Anycall ist jederzeit berechtigt, diese AGB sowie BesGB, Leistungsbeschreibungen und Preislisten unter Einhaltung einer angemessenen Ankündigungsfrist zu ändern oder zu ergänzen, soweit die Änderungen dem Kunden zumutbar sind.
(2) Eine Änderung wird dem Kunden einen Monat vor Inkrafttreten der Änderung schriftlich mitgeteilt werden. Widerspricht der Kunde den geänderten Bedingungen nicht schriftlich innerhalb von 4 Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung, so werden die angekündigten Änderungen wirksam, sofern Anycall in der Änderungsmitteilung ausdrücklich auf die konkreten Änderungen und die Folge eines unterbliebenen Widerspruchs hingewiesen hat.
(3) Um die Frist zu wahren, genügt die rechtzeitige Absendung. Bei fristgerechtem Widerspruch des Kunden gilt der Vertrag in der bisherigen Form weiter undAnycall ist berechtigt, den Vertrag zu dem Zeitpunkt zu kündigen, an dem die geänderten Bedingungen in Kraft treten.
(4) Bei nachgewiesener Änderung der Lohnkosten sowie bei Kostenänderungen in der Telekommunikations- und IT-Industrie, insbesondere bei Besonderen Netzzugängen und Zusammenschaltungen, behält sich Anycall vor, den von diesen Kosten abhängigen Teil der vereinbarten Preise im Rahmen der tatsächlichen Kostenänderungen zu erhöhen oder zu ermäßigen. Die Änderung wird zum ersten des Folgemonats wirksam, nachdem die Änderungsmitteilung dem Kunden zugegangen ist.
(5) Anycall behält sich das Recht vor, das Angebot oder einzelne Waren oder Dienstleistungen unter einer anderen Bezeichnung (insbesondere einem anderen Namen) bereitzustellen.
Übertragung von Rechten und Pflichten
(1) Anycall ist berechtigt,einige oder alle ihre Rechte und Verpflichtungen aus jedem Vertrag ganz oder teilweise auf einen Dritten zu übertragen, der dann gegenüber dem Kunden den beauftragten Service oder Teile hiervon anbietet. Soweit alle Rechte und Verpflichtungen insgesamt übertragen werden, tritt der übernehmende Dritte anstelle von Anycall in den zwischen dem Kunden und Anycall geschlossenen Vertrag ein. Dem Kunden wird dabei rechtzeitig die Möglichkeit eingeräumt, den Vertrag zu kündigen und so eine Übernahme des Vertragsverhältnisses zu verhindern.
(2) Eine Übertragung von Rechten und Pflichten aus einem Vertrag seitens des Kunden ist nur mit vorausgehender schriftlicher Zustimmung durch Anycall zulässig.
Schlussbestimmungen
(1) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform und sind nur wirksam, wenn beide Vertragspartner diese unterzeichnet haben.
(2) Gleiches gilt für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
(3) Anycall ist berechtigt, das Angebot aufgrund geänderter Rechtslage ganz oder teilweise einzustellen; insbesondere dann, wenn es gegen geltendes Recht verstoßen würde.
(4) Sollten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder ein zwischen den Parteien geschlossener Vertrag lückenhaft oder in einzelnen Bestimmungen undurchführbar oder unwirksam sein oder werden, bleiben sie bzw. er im Übrigen wirksam.
(5) An die Stelle der undurchführbaren Bestimmung soll eine durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben.
(6) Soweit Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.
(7) Für die auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgeschlossenen Verträge und für aus ihnen folgende Ansprüche gleich welcher Art gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen zum einheitlichen UN-Kaufrecht über den Kauf beweglicher Sachen und unter Ausschluss des deutschen internationalen Privatrechts.
(8) Soweit dies keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen unterbindet, ist für alle Streitigkeiten mit Bezug auf Rechtsverhältnisse, auf die diese AGB Anwendung finden,Uetersen als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart.
Stand: 17.12.2019