Allgemeine
Geschäftsbedingungen (AGB)

Gel­tungs­be­reich

(1) Die­se All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen (AGB) der Any­call GmbH, Jahn­stra­ße 2, 25436 Ueter­sen (Any­call), gel­ten für alle Ange­bo­te, Ver­trä­ge und Lie­fe­run­gen von Waren und Dienst­leis­tun­gen durch Any­call an Unter­neh­mer i.S.v. § 14 BGB.

(2) Abwei­chen­de, ent­ge­gen­ste­hen­de oder ergän­zen­de AGB des Kun­den wer­den selbst bei Kennt­nis von Any­call nicht Ver­trags­be­stand­teil. Any­call wider­spricht ihnen hier­mit aus­drück­lich. Sie wer­den nur dann Ver­trags­be­stand­teil, wenn Any­call ihrer Gel­tung aus­drück­lich schrift­lich zustimmt.

(3) Soweit für bestimm­te Pro­duk­te bzw. Ser­vices Leis­tungs­be­schrei­bun­gen, Preis­lis­ten oder Beson­de­re Geschäfts­be­din­gun­gen (BesGB) vor­han­den sind, wer­den die­se in der zum Zeit­punkt des Ver­trags­schlus­ses gel­ten­den Fas­sung eben­falls Bestand­teil des Vertrages.

(4) Im Fal­le eines Wider­spruchs zwi­schen die­sen AGB und den BesGB, Leis­tungs­be­schrei­bun­gen oder Preis­lis­ten gehen die spe­zi­el­le­ren Bestim­mun­gen die­sen AGB im Ein­zel­fall vor.

Ver­trags­schluss

(1) Alle Ange­bo­te von Any­call sowie hier­zu gehö­ren­de Unter­la­gen sind unver­bind­lich und freibleibend.

(2) Ein Ver­trag zwi­schen Any­call und dem Kun­den kommt mit aus­drück­li­cher Bestä­ti­gung der Beauf­tra­gung durch Any­call in Form eines Bestä­ti­gungs­schrei­bens oder einer Bestä­ti­gungs-E-Mail, spä­tes­tens jedoch mit kon­klu­den­ter Bestä­ti­gung durch bei­spiels­wei­se Bereit­stel­lung der beauf­trag­ten Leis­tung oder durch Frei­schal­tung eines Online-Kun­den­zu­gangs zustande.

(3) Preis- und Leis­tungs­an­ga­ben sowie sons­ti­ge Erklä­run­gen oder Zusi­che­run­gen sind für Any­call nur dann verbindlich,
wenn sie von ihr schrift­lich abge­ge­ben oder bestä­tigt wor­den sind.

(4) Ange­bo­te kön­nen von Any­call bis zur Annah­me durch den Kun­den jeder­zeit wider­ru­fen wer­den, sofern nicht etwas ande­res schrift­lich ver­ein­bart ist.

(5) Ände­run­gen oder Ergän­zun­gen des Ange­bots oder die­ser AGB durch den Kun­den gel­ten als neu­es Ange­bot des Kunden.

(6) Der Ver­trags­schluss erfolgt unter dem Vor­be­halt, dass die vom Kun­den im Rah­men des Ver­trags­schlus­ses mit­ge­teil­ten Infor­ma­tio­nen rich­tig und voll­stän­dig sind.

(7) Sofern Ver­trags­ge­gen­stand die Ein­rich­tung einer Ser­vice-Ruf­num­mer im Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­netz ist, steht die­ser unter der auf­schie­ben­den Bedin­gung, dass für den Kun­den die Zutei­lung und Frei­schal­tung der bean­trag­ten Ser­vice-Ruf­num­mern durch die Bun­des­netz­agen­tur (BNetzA) oder einem zwi­schen­ge­schal­te­ten Netz­be­trei­ber erfolgt. Die Zutei­lung der Ser­vice-Ruf­num­mern durch die BNetzA oder einem Netz­be­trei­ber ist nicht Gegen­stand die­ses Vertrags.

(8) Any­call behält sich vor, eine Boni­täts­prü­fung nach Maß­ga­be der Daten­schutz­hin­wei­se unter www.Anycall.de/datenschutz durchzuführen.

(9) Any­call behält sich vor, die Erbrin­gung der ver­trag­li­chen Leis­tun­gen von einer durch den Kun­den zu erbrin­gen­den ange­mes­se­nen Sicher­heits­leis­tung abhän­gig zu machen.

Leis­tun­gen der Any­call GmbH

(1) Der Umfang und die Beschaf­fen­heit der ver­ein­bar­ten Leis­tun­gen erge­ben sich aus­schließ­lich aus dem der Leis­tungs­er­brin­gung zugrun­de­lie­gen­den Ver­trag und der dies­be­züg­li­chen Leis­tungs­be­schrei­bung von Anycall.

(2) Nach­träg­li­che Ver­än­de­run­gen der ver­trag­li­chen Leis­tung bedür­fen der Schriftform.

(3) Die ver­trag­li­chen Leis­tun­gen wer­den sei­tens Any­call auf der Grund­la­ge des zum Zeit­punkt des Ver­trags­schlus­ses gül­ti­gen tech­ni­schen Stan­dards erbracht, wel­cher sich aus der Leis­tungs­be­schrei­bung ergibt. Any­call ist nicht zur Anpas­sung ihres Leis­tungs­um­fangs oder zur Imple­men­tie­rung tech­ni­scher Neue­run­gen ver­pflich­tet. Der Kun­de und Any­call kön­nen hier­über jedoch indi­vi­du­el­le Ver­ein­ba­run­gen tref­fen, die der Schrift­form bedürfen.

(4) Nach Ver­trags­schluss teilt Any­call dem Kun­den sei­ne Zugangs­da­ten mit, mit denen er sich auf der Web­site von Any­call unter der URL www.anycall.de anmel­den und sei­ne Kon­takt­da­ten sowie – je nach beauf­trag­ter Leis­tung – ggf. ver­schie­de­ne Para­me­ter des Ser­vice ändern kann.

(5) Any­call erbringt ihre Leis­tun­gen auf der Grund­la­ge der vom Kun­den vor­ge­nom­me­nen Ein­stel­lun­gen bzw. der vom Kun­den mit­ge­teil­ten Daten (z. B. Ein­stel­lun­gen in die Rou­ting-Tabel­le). Im Fal­le von wider­spre­chen­den Infor­ma­tio­nen wird Any­call stets die über den Kun­den­zu­gang online vor­ge­nom­me­nen Ände­run­gen bevor­zugt berücksichtigen.

(6) Any­call ist berech­tigt, ihre Leis­tun­gen teil­wei­se oder auch voll­stän­dig über Drit­te zu erbrin­gen bzw. erbrin­gen zu las­sen. Die ver­trag­li­chen Pflich­ten von Any­call blei­ben hier­von unberührt.

(7) Any­call behält sich eine für den Kun­den kos­ten­freie Por­tie­rung beauf­trag­ter Ser­vice-Ruf­num­mern zu ande­ren Car­ri­ern vor. Der Kun­de erhält zwei Wochen vor einer beab­sich­tig­ten Por­tie­rung eine ent­spre­chen­de Mit­tei­lung per E‑Mail.

(8) Dem Kun­den ist bekannt, dass der­zeit im Rah­men von Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­leis­tun­gen kei­ne hun­dert­pro­zen­ti­ge Ver­füg­bar­keit mög­lich ist. Dem­entspre­chend wird von Any­call ledig­lich eine mitt­le­re Ver­füg­bar­keit über 365 Tage von 97,5 % geschul­det. Die Ver­füg­bar­keit ist als Mit­tel­wert aller den Kun­den über­las­se­nen Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­dienst­leis­tun­gen zu bil­den. Wartungs‑, Instal­la­ti­ons- und Umbau­zei­ten bei Any­call oder ihren tech­ni­schen Dienst­leis­tern blei­ben hier­bei außer Betracht.

Pflich­ten des Kunden

(1) Der Kun­de gibt neben sei­nen all­ge­mei­nen Adress- und Kon­takt­da­ten einen Ansprech­part­ner mit Kon­takt­da­ten an, der für Any­call jeder­zeit erreich­bar ist. Ände­run­gen die­ser Kon­takt­da­ten sowie jede Ände­rung der Fir­ma oder der Geschäfts­adres­se ist Any­call vom Kun­den recht­zei­tig – wenn mög­lich 14 Tage im Vor­aus – schrift­lich mitzuteilen.

(2) Der Kun­de ver­pflich­tet sich, alle Zugangs­da­ten zu den Sys­te­men von Any­call streng geheim zu hal­ten und nur sol­chen Mit­ar­bei­tern zugäng­lich zu machen, die die­se Zugangs­da­ten unbe­dingt benö­ti­gen. Der Kun­de wird Any­call unver­züg­lich infor­mie­ren, falls die Ver­mu­tung besteht, dass nicht berech­tig­te Drit­te Kennt­nis von den Zugangs­da­ten erlangt haben (oder erlangt haben könn­ten). Eine Wei­ter­ga­be der Zugangs­da­ten an Unbe­rech­tig­te ist strengs­tens untersagt.

(3) Der Kun­de ver­pflich­tet sich, bei der Nut­zung der von Any­call erbrach­ten Leis­tun­gen alle gel­ten­den recht­li­chen Vor­schrif­ten­und die ver­trag­li­chen Grund­la­gen gem. § 1 zu beach­ten. Dies gilt ins­be­son­de­re für die Bewer­bung oder das Ange­bot von Pro­duk­ten oder Inhal­ten durch den Kun­den, soweit die­se im Zusam­men­hang mit den ver­trags­ge­gen­ständ­li­chen Leis­tun­gen ste­hen. Unzu­läs­sig ist inso­weit ins­be­son­de­re Spamming sowie die Bereit­stel­lung oder Ver­wen­dung von Inhal­ten, die Gewalt, Ras­sis­mus oder Dis­kri­mi­nie­rung ver­herr­li­chen, för­dern, bil­li­gen oder ver­harm­lo­sen; nazis­ti­schen Inhalten;verbotenem Glücksspiel;sexistischen, por­no­gra­phi­schen, jugend­ge­fähr­den­den Inhalten;Inhalten, die Rech­te Drit­ter, ins­be­son­de­re Urheber‑, Mar­ken- und Per­sön­lich­keits­rech­te verletzen;Daten, die geeig­net sind, Schä­den bei
Any­call oder Drit­ten aus­zu­lö­sen (z. B. Tro­ja­ner, Dia­ler, Viren); Inhal­ten, die gegen gel­ten­des Recht ver­sto­ßen oder einen
Rechts­ver­stoß ermög­li­chen oder fördern;Inhalten, die geeig­net sind, den Ruf oder die geschäft­li­chen Akti­vi­tä­ten von Any­call zu schädigen.

(4) Der Kun­de ver­pflich­tet sich, Any­call von Ansprü­chen Drit­ter frei­zu­stel­len, die dadurch ent­stan­den sind, dass sich der Kun­de, sei­ne Mit­ar­bei­ter oder ande­re Nut­zer der ihm von Any­call bereit­ge­stell­ten Leis­tun­gen rechts­wid­rig verhalten.

(5) Dem Kun­den ist es nicht gestat­tet, ihm gegen­über von Any­call erbrach­te Leis­tun­gen ohne schrift­li­che Zustim­mung von Any­cal­lin gewerb­li­cher Art und Wei­se Drit­ten zu überlassen.

(6) Soweit der Kun­de mit schrift­li­cher Zustim­mung von Any­cal­lin gewerb­li­cher Art und Wei­se Leis­tun­gen gegen­über Drit­ten anbie­tet (als sog. Resel­ler), die ganz (z. B. Über­las­sung) oder teil­wei­se auf einer ihm gegen­über von Any­call erbrach­ten Leis­tung beru­hen, wird der Kun­de sei­ner­seits dem Dritt­kun­den ver­gleich­ba­re Pflich­ten ver­trag­lich auf­er­le­gen, wie sie in dem zwi­schen dem Kun­den und Any­call geschlos­se­nen Ver­trag fest­ge­legt sind. Der Kun­de ver­pflich­tet sich,Anycall alle für die Ein­rich­tung und die Erbrin­gung der Leis­tun­gen erfor­der­li­chen Infor­ma­tio­nen hin­sicht­lich der Dritt­kun­den zu übermitteln.

(7) Der Kun­de ver­pflich­tet sich, Mit­tei­lun­gen sei­tens Behör­den oder Gerich­ten, wel­che die Erbrin­gung der ver­trags­ge­gen­ständ­li­chen Leis­tun­gen betref­fen oder betref­fen kön­nen (z. B. Wider­ruf zuge­teil­ter Ruf­num­mern), unver­züg­lich in Kopie zur Kennt­nis­nah­me an Any­call wei­ter­zu­lei­ten. So stellt der Kun­de bei­spiels­wei­se unver­züg­lich nach Zutei­lung einer Ruf­num­mer durch die BNetz­AAny­call eine Kopie des Zutei­lungs­be­scheids zur Verfügung.

(8) Der Kun­de ver­pflich­tet sich, Any­call erkenn­ba­re Män­gel oder Stö­run­gen unver­züg­lich anzu­zei­gen und Any­call bei der Fest­stel­lung ihrer Ursa­chen sowie bei deren Besei­ti­gung im zumut­ba­ren Umfang zu unter­stüt­zen. Stellt sich dabei her­aus, dass die Stö­rung nicht auf einem Feh­ler von Any­call beruht, ist Any­call berech­tigt, dem Kun­den den hier­durch ver­ur­sach­ten Auf­wand in Rech­nung zu stel­len. Dar­über­hin­aus­ge­hen­de Scha­dens­er­satz­an­sprü­che blei­ben unberührt.

(9) Der Kun­de ver­pflich­tet sich, nur qua­li­fi­zier­tes Per­so­nal für die vom Kun­den selbst durch­zu­füh­ren­den Maß­nah­men einzusetzen.

(10) Der Kun­de ver­pflich­tet sich, von Inha­bern der Anschlüs­se, zu denen Anru­fe wei­ter­ge­lei­tet wer­den sol­len, vor der Wei­ter­lei­tung von Anru­fen das Ein­ver­ständ­nis die­ser Anschluss­in­ha­ber einzuholen.

(11) Der Kun­de ver­pflich­tet sich, dass sei­ner­seits erfor­der­li­che zu tun (z. B. Mit­wir­kung oder Anga­be von Infor­ma­tio­nen), damit Fris­ten ein­ge­hal­ten wer­den kön­nen. Soll­te eine Frist nicht ein­ge­hal­ten wer­den kön­nen, weil der Kun­de die­ser Ver­pflich­tung nicht hin­rei­chend bzw. nicht recht­zei­tig nach­ge­kom­men ist, hat der Kun­de für die Fol­gen selbst ein­zu­ste­hen. Im Fal­le einer dar­aus fol­gen­den Inan­spruch­nah­me durch Drit­te hat der Kun­de Any­call gem. § 10 Abs. 6 freizustellen.

Ter­mi­ne und Fristen

(1) Ter­mi­ne und Fris­ten für die Bereit­stel­lung der ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Leis­tun­gen sind nur ver­bind­lich, wenn Any­call die­se schrift­lich oder in Text­form mit­teilt oder aus­drück­lich bestätigt.

(2) Die Ein­hal­tung von Ter­mi­nen und Fris­ten setzt vor­aus, dass der jewei­li­ge rele­van­te Auf­trag voll­stän­dig geklärt ist, alle Geneh­mi­gun­gen erteilt sowie vom Kun­den bei­zu­brin­gen­de Zah­lun­gen, Sicher­hei­ten sowie sons­ti­ge Mit­wir­kungs­pflich­ten (z.B. Beschaf­fung oder Bei­brin­gung von Unter­la­gen, Bereit­stel­lung von Infor­ma­tio­nen etc.) ter­min­ge­mäß bei Any­call ein­ge­gan­gen bzw. erbracht sind. Fris­ten ver­län­gern sich ange­mes­sen, sofern die vor­ste­hen­den Vor­aus­set­zun­gen nicht alle recht­zei­tig erfüllt sind.

Zah­lun­gen, Rech­nungs­stel­lung und Abrechnung

(1) Die vom Kun­den für die ver­trags­ge­gen­ständ­li­chen Leis­tun­gen an Any­call zu zah­len­den Ent­gel­te sowie die Abrech­nungs­mo­da­li­tä­ten der Ser­vice-Ruf­num­mern und ein ggf. dem Kun­den zuste­hen­des Ent­gelt (Anbie­ter­ver­gü­tung) vari­ie­ren je nach Art der ver­trags­ge­gen­ständ­li­chen Leis­tung, dem ver­ein­bar­ten Kon­di­ti­ons­mo­dell sowie den aktu­el­len Preis­lis­ten. Die Ein­zel­hei­ten erge­ben sich aus dem jewei­li­gen kon­kre­ten Ver­trag sowie den Preis­lis­ten und­Kon­di­ti­ons­mo­del­len, soweit dar­auf in dem Ver­trag ver­wie­sen wird.

(1) Alle ver­trags­ge­gen­ständ­li­chen Leis­tun­gen wer­den monat­lich abge­rech­net, sofern es sich nicht aus­drück­lich um ein­ma­li­ge Kos­ten oder Gebüh­ren (z. B. Anschluss­ge­büh­ren) han­delt oder im Ver­trag aus­drück­lich etwas ande­res ange­ge­ben ist.

(2) Soweit nicht schrift­lich etwas ande­res ver­ein­bart ist, sind Rech­nun­gen durch den Kun­den inner­halb von 10 Tagen ab Zugang ohne Abzü­ge zahlbar.

(3) Ein­wen­dun­gen gegen die Höhe der Rech­nung hat der Kun­de unver­züg­lich, spä­tes­tens jedoch 8 (acht) Wochen nach Zugang der Rech­nung schrift­lich zu erhe­ben. Die Unter­las­sung recht­zei­ti­ger Ein­wen­dun­gen gilt als Geneh­mi­gung. Zur Wah­rung der Frist genügt die recht­zei­ti­ge Absen­dung. Any­call wird in den Rech­nun­gen auf die Fol­gen einer unter­las­se­nen recht­zei­ti­gen Ein­wen­dung hinweisen.

(4) Soweit dem Kun­den auf­grund des Ver­trags­ver­hält­nis­ses eine Ver­gü­tung zusteht (Anbie­ter­ver­gü­tung), wird die­se grund­sätz­lich sechs Wochen nach dem Ende des jewei­li­gen Abrech­nungs­mo­nats mit dem Kun­den abge­rech­net. Die­se Abrech­nung gilt als vor­läu­fig, bis die Höhe der end­gül­tig ver­ein­nahm­ten Ent­gel­te, die auf die vertragsgegenständlichen
Ser­vices ent­fal­len, feststeht.

(5) Soweit dem Kun­den auf­grund der vor­läu­fi­gen Abrech­nung ein Aus­schüt­tungs­be­trag zusteht, ist Any­call berechtigt

(1) die­sen vor­läu­fi­gen Aus­schüt­tungs­be­trag mit der nächs­ten eige­nen Rech­nung zu verrechnen;

(2) die­sen vor­läu­fi­gen Aus­schüt­tungs­be­trag oder — alter­na­tiv nach Wahl von Any­call — eine Abschlags­zah­lung auf die­sen vor­läu­fi­gen Aus­schüt­tungs­be­trag in der ver­ein­bar­ten Höhe inner­halb von 14 Tagen ab Erhalt der betref­fen­den Zah­lun­gen (z. B. durch Netz­be­trei­ber) zu leis­ten; man­gels aus­drück­li­cher Ver­ein­ba­rung beträgt die Abschlags­zah­lung 70 % des vor­läu­fi­gen Ausschüttungsbetrages.

(1) Dem Kun­den ist bekannt, dass es nach­träg­lich zu einer Redu­zie­rung des nach der vor­läu­fi­gen Abrech­nung ermit­tel­ten Aus­schüt­tungs­be­tra­ges kom­men kann. Der end­gül­ti­ge Aus­schüt­tungs­be­trag steht erst mit der jewei­li­gen Schluss­ab­rech­nung durch Any­call für den maß­geb­li­chen Abrech­nungs­zeit­raum fest. Die jewei­li­ge Schluss­ab­rech­nung wird inner­halb von 14 Tagen ab Fest­stel­lung, wel­ches Ent­gelt als end­gül­tig ver­ein­nahmt und damit unwi­der­ruf­lich gilt und Erhalt der letz­ten Zah­lung die­ses Ent­gelts, erstellt und an den Kun­den versendet.

(2) Ergibt sich nach der Schluss­ab­rech­nung, dass der end­gül­ti­ge Aus­schüt­tungs­be­trag nied­ri­ger ist als der vor­läu­fi­ge Aus­schüt­tungs­be­trag, und wur­de letz­te­rer bereits ganz oder teil­wei­se aus­ge­zahlt oder ver­rech­net, ist Any­call berech­tigt, dem Kun­den eine danach bestehen­de Dif­fe­renz zuguns­ten von Any­call in Rech­nung zu stel­len. Ergibt sich nach der Schluss­ab­rech­nung ein Gut­ha­ben zuguns­ten des Kun­den, wird die­ses gem. Abs. 6 (a) ver­rech­net oder ausgezahlt.

(3) Sofern sich Any­call vor­be­hal­ten hat, die Höhe des Sicher­heits­ein­be­hal­tes und damit der Abschlags­zah­lung anzu­pas­sen, kann dies nach Any­calls bil­li­gem Ermes­sen, das nicht treu­wid­rig aus­ge­übt wer­den darf, jeder­zeit kun­den­in­di­vi­du­ell auf der Grund­la­ge der in der Ver­gan­gen­heit erfolg­ten Kor­rek­tu­ren unter Berück­sich­ti­gung des spe­zi­el­len Ser­vice und der Markt­ge­ge­ben­hei­ten sowie unter Beach­tung der berech­tig­ten Inter­es­sen des Kun­den erfolgen.

(4) Der Kun­de hat das Recht, durch einen zur Berufs­ver­schwie­gen­heit ver­pflich­te­ten ver­ei­dig­ten Buch­prü­fer oder Wirt­schafts­prü­fer (nach­fol­gend „Prü­fer“) die den Abrech­nun­gen von Any­call­zu­grun­de­lie­gen­den Unter­la­gen ein­mal jähr­lich in den Geschäfts­räu­men von Any­call ein­se­hen zu las­sen. Any­call wird dem Prü­fer zu die­sem Zweck nach Abstim­mung eines bin­nen 2 Wochen nach der Anzei­ge des Prü­fungs­wun­sches lie­gen­den Prü­fungs­ter­mins Ein­sicht, in die zur Über­prü­fung der Abrech­nun­gen erfor­der­li­chen Unter­la­gen gewäh­ren. Ergibt die Prü­fung eine Abwei­chung zu Unguns­ten des Kun­den von mehr als 5 %, trägt Any­call die ange­mes­se­nen Kos­ten der Buch­prü­fung und zahlt den ermit­tel­ten Differenzbetrag
unver­züg­lich an den Kun­den aus. Andern­falls trägt der Kun­de die Kos­ten der Buchprüfung.

(5) Any­call trägt weder das Inkas­so- noch das Boni­täts­ri­si­ko für sol­che For­de­run­gen, auf deren Grund­la­ge sich eine mög­li­che Anbie­ter­ver­gü­tung berech­net. Es wird daher klar­ge­stellt, dass der Kun­de aus­schließ­lich Anspruch, auf den in der jewei­li­gen Schluss­ab­rech­nung aus­ge­wie­se­nen und Any­call tat­säch­lich zuge­flos­se­nen Aus­schüt­tungs­be­trag hat.

(6) Bei begrün­de­ten Anhalts­punk­ten für Miss­brauch kann die Aus­zah­lung der Ver­gü­tung ganz oder teil­wei­se gesperrt wer­den. Any­call wird den Kun­den über den begrün­de­ten Ver­dacht infor­mie­ren und dem Kun­den Gele­gen­heit zur Stel­lung­nah­me geben. Sofern die Stel­lung­nah­me nicht geeig­net ist, den Ver­dacht aus­zu­räu­men, wird Any­call einen Prü­fer i.S.d. Abs. 10 oder eine ande­re Insti­tu­ti­on, auf die sich bei­de Par­tei­en geei­nigt haben, mit einer Prü­fung beauf­tra­gen. Bestä­tigt der Abschluss­be­richt den Ver­dacht sei­tens Any­call nicht, wird der Betrag unver­züg­lich an den Kun­den aus­ge­zahlt. In allen ande­ren Fäl­len ist Any­call berech­tigt, die Ver­gü­tung zur Ver­rech­nung mit Kos­ten­er­stat­tungs- und Scha­dens­er­satz­an­sprü­chen ein­zu­be­hal­ten; ein danach womög­lich ver­blei­ben­der Rest wird an den Kunden
ausgezahlt.Während der Sperr­zeit wird der zurück­ge­hal­te­ne Aus­zah­lungs­be­trag treu­hän­de­risch ver­wal­tet und nicht
verzinst.Die bei der Any­call hier­durch ent­stan­de­nen Kos­ten hat der Kun­de zu tragen.

(7) Any­call ist berech­tigt, dem Kun­den gegen­über Ein­wen­dun­gen sei­tens des Teil­neh­mer­netz­be­trei­bers oder des Nut­zers (Anru­fers) entgegenzuhalten.

(8) Der Kun­de kann gegen Ansprü­che von Any­call nur mit rechts­kräf­tig fest­ge­stell­ten oder unbe­strit­te­nen For­de­run­gen aufrechnen.

(9) Dem Kun­den steht die Gel­tend­ma­chung eines Zurück­be­hal­tungs­rechts nur mit unbe­strit­te­nen, rechts­kräf­tig fest­ge­stell­ten oder aner­kann­ten For­de­run­gen zu.

(10) Hat Any­call bis zu dem Zeit­punkt, in dem die Leis­tungs­be­reit­stel­lung durch Any­call auf­grund von Umstän­den, die der Kun­de zu ver­tre­ten hat, nicht wei­ter mög­lich ist, alles Erfor­der­li­che zur Leis­tungs­be­reit­stel­lung getan, ist Any­call berech­tigt, dem Kun­den eine ver­trag­lich ver­ein­bar­te nut­zungs­un­ab­hän­gi­ge Ver­gü­tung gleich­wohl in Rech­nung zu stel­len, wenn der Kun­de eine von Any­call schrift­lich gesetz­te Nach­frist von 10 Tagen zur Abhil­fe nicht einhält.

(11) Soweit nicht anders ange­ge­ben, ver­ste­hen sich die ange­ge­be­nen Prei­se als Netto-Preise.

Stö­rungs­be­sei­ti­gung

(1) Dem Kun­den ist bekannt, dass Any­call bei der Erbrin­gung der ver­trag­li­chen Leis­tun­gen auf die Bereit­stel­lung und Ver­füg­bar­keit von Über­tra­gungs­we­gen und Ver­mitt­lungs­sys­te­men Drit­ter ange­wie­sen ist, auf die Any­call kei­nen Ein­fluss hat. Any­call über­nimmt daher kei­ne Gewähr­leis­tung für die stän­di­ge Ver­füg­bar­keit sol­cher Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­net­ze, Über­tra­gungs­we­ge und Ver­mitt­lungs­sys­te­me. Any­call wird jedoch gege­be­nen­falls bestehen­de Gewähr­leis­tungs­an­sprü­che gegen Drit­te an den Kun­den abtreten.

(2) Any­call ist ver­pflich­tet, gemel­de­te oder selbst iden­ti­fi­zier­te (tech­ni­sche) Stö­run­gen ohne schuld­haf­tes Zögern zu besei­ti­gen, sofern dies im eige­nen Macht­be­reich liegt. Ansons­ten beschränkt sich die Stö­rungs­be­sei­ti­gungs­pflicht auf die Mel­dung gegen­über der hier­für zustän­di­gen Stel­le. In bei­den Fäl­len wird Any­call den Kun­den über die wei­te­re Ent­wick­lung informieren.

(3) Wartungs‑, Instal­la­ti­ons- und Umbau­zei­ten bei Any­call oder ihren tech­ni­schen Dienst­leis­tern stel­len kei­ne Stö­run­gen in die­sem Sin­ne dar.

(4) Die Stö­rungs­be­sei­ti­gungs­pflicht ent­fällt für Stö­run­gen, die der Kun­de zu ver­tre­ten hat. Eine Stö­rung, die der Kun­de zu ver­tre­ten hat, liegt ins­be­son­de­re dann vor, wenn sie durch uner­laub­te Ein­grif­fe des Kun­den oder durch vom Kun­den beauf­trag­te Drit­te in die von Any­call zur Ver­fü­gung gestell­ten Leis­tun­gen oder Sys­te­me oder durch eine unsachgemäße
Bedie­nung oder Behand­lung der Sys­te­me durch den Kun­den oder durch vom Kun­den beauf­trag­te Drit­te ver­ur­sacht sind.

(5) Der Kun­de hat Any­call die­je­ni­gen Auf­wen­dun­gen zu erset­zen, die Any­call durch die Über­prü­fung ent­stan­den sind, wenn sich bei oder nach der Über­prü­fung her­aus­stellt, dass Any­call nicht zur Stö­rungs­be­sei­ti­gung ver­pflich­tet war und der Kun­de dies bei einer durch ihn in zumut­ba­rem Umfang durch­ge­führ­ten Feh­ler­su­che hät­te erken­nen können.

Leis­tungs­ver­wei­ge­rungs­recht / Verzug

(1) Ist der Kun­de mit sei­ner Zah­lungs­ver­pflich­tung in Ver­zug, ist Any­call berech­tigt, von einem Leis­tungs­ver­wei­ge­rungs­recht hin­sicht­lich der ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Dienst­leis­tun­gen Gebrauch zu machen, sofern der Kun­de trotz Frist­set­zung und ent­spre­chen­der Ankün­di­gung die offe­ne For­de­rung nicht begli­chen hat.

(2) Im Übri­gen darf Any­call ohne Ankün­di­gung und Ein­hal­tung einer Frist ihr Leis­tungs­ver­wei­ge­rungs­recht gel­tend machen, wenn der begrün­de­te Ver­dacht eines Miss­brauchs besteht. In die­sem Fall gilt 6 Abs. 12entsprechend.

(3) Wäh­rend der Gel­tend­ma­chung des Leis­tungs­ver­wei­ge­rungs­rechts durch Any­call ist der Kun­de ver­pflich­tet, etwa­ige nut­zungs­un­ab­hän­gi­ge Ent­gel­te wei­ter­hin zu zahlen.

(4) Any­call ist berech­tigt, neben den gesetz­li­chen Ver­zugs­zin­sen ent­stan­de­ne Mahn- oder Rück­be­las­tungs­kos­ten pau­schal mit € 15,00 zu berech­nen. Den Kun­den bleibt es vor­be­hal­ten, nach­zu­wei­sen, dass Any­call im Ein­zel­fall kein oder ein gerin­ge­rer Scha­den ent­stan­den ist.

Höhe­re Gewalt

(1) Im Fal­le höhe­rer Gewalt ist Any­call von der Leis­tungs­pflicht befreit. Als höhe­re Gewalt gel­ten unvor­her­seh­ba­re sowie sol­che Ereig­nis­se, die nicht im Ein­fluss­be­reich der Ver­trags­part­ner lie­gen (z. B. Arbeitskampf).

(2) Hat die höhe­re Gewalt län­ger als einen Monat ange­hal­ten, so hat jede Par­tei das Recht zur schrift­li­chen Kün­di­gung des Teils des Ver­tra­ges, der noch nicht erfüllt wur­de, ohne dabei zu einer Ent­schä­di­gung für etwa­ige Ver­lus­te ver­pflich­tet zu sein.

(3) Bei­de Par­tei­en sind ver­pflich­tet, ggf. die Fol­gen der höhe­ren Gewalt so weit wie mög­lich zu mindern.

Haf­tung

(1) Any­call haf­tet für Ver­mö­gens­schä­den, die von Any­call auf­grund einer nicht vor­sätz­li­chen Ver­let­zung der Ver­pflich­tung als Anbie­ter von öffent­lich zugäng­li­chen Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­diens­ten gegen­über End­nut­zern ver­ur­sacht wer­den, nach Maß­ga­be des § 44a Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­ge­setz (TKG).

(2) Im Übri­gen haf­tet Any­call bei Vor­satz oder gro­ber Fahr­läs­sig­keit. Für Schä­den, die auf ein­fa­cher Fahr­läs­sig­keit von Any­call oder etwa­iger Erfül­lungs­ge­hil­fen beru­hen, haf­tet Any­call nur, wenn eine wesent­li­che Ver­trags­pflicht ver­letzt wur­de, deren Erfül­lung die ord­nungs­ge­mä­ße Durch­füh­rung des Ver­tra­ges über­haupt erst ermög­licht, deren Ver­let­zung die Errei­chung des Ver­trags­zwecks gefähr­det oder auf deren Ein­hal­tung der Kun­de regel­mä­ßig vertraut.

(3) Die Haf­tung von Any­call gem. Abs.(2) bei leicht fahr­läs­si­ger Ver­let­zung wesent­li­cher Ver­trags­pflich­ten ist begrenzt auf den Ersatz des ver­trags­ty­pi­schen, vor­her­seh­ba­ren Scha­dens – maxi­mal € 12.500,00 pro scha­dens­ver­ur­sa­chen­dem Ereignis.

(4) Mit­tel­ba­re Schä­den wer­den nicht ersetzt.

(5) Any­call über­nimmt kei­ne Gewähr für Stö­run­gen, die auf

(6)Eingriffe des Kun­den oder Drit­ter in die Sys­te­me von Anycall

(7)die tech­ni­sche Aus­stat­tung oder die Infra­struk­tur des Kunden

(8) die unsach­ge­mä­ße, unge­eig­ne­te oder feh­ler­haf­te Anbin­dung an die Sys­te­me von Any­call durch den Kun­den oder Dritte

(9) die unsach­ge­mä­ße, unge­eig­ne­te oder feh­ler­haf­te Instal­la­ti­on, Bedie­nung oder Behand­lung der für die Inanspruchnahme
von Leis­tun­gen von Any­call erfor­der­li­chen Gerä­te oder Sys­te­me durch den Kun­den oder Dritte

(10) die feh­len­de Beach­tung oder Ein­hal­tung der in dem Ange­bot, dem Ver­trag, der Leis­tungs­be­schrei­bung, der Bedie­nungs­an­lei­tung oder sons­ti­gen Pro­dukt­in­for­ma­tio­nen vor­ge­ge­be­nen Hin­wei­sen und Bestim­mun­gen zurück­zu­füh­ren sind, sofern sie nicht auf einem Ver­schul­den von Any­call beruhen.

(1) Soll­te es zur Gel­tend­ma­chung von Ansprü­chen gegen eine Par­tei auf­grund eines Umstan­des, der in den Ver­ant­wor­tungs­be­reich der ande­ren Par­tei fällt, kom­men, so stellt die ver­ant­wort­li­che Par­tei die ande­re Par­tei von sämt­li­chen dies­be­züg­lich von Drit­ten gel­tend gemach­ten Ansprü­chen frei, sofern die in Anspruch genom­me­ne Par­tei die ver­ant­wort­li­che Par­tei unver­züg­lich über die Inan­spruch­nah­me infor­miert und ihr die Ver­hand­lungs- und Ver­fah­rens­füh­rung über­lässt. Dar­über hin­aus ersetzt die ver­ant­wort­li­che Par­tei der ande­ren Par­tei sämt­li­che in die­sem Zusam­men­hang ent­stan­de­nen unmit­tel­ba­ren Schä­den und Auf­wen­dun­gen. Dies gilt ins­be­son­de­re für den Ersatz der Kos­ten für eine Ver­tei­di­gung gegen den gel­tend gemach­ten Anspruch in Höhe der gesetz­li­chen Gebüh­ren (z. B. Gerichts- und Rechtsanwaltskosten).

(2) Für scha­dens­ver­ur­sa­chen­de Ereig­nis­se, auf die Any­call kei­nen Ein­fluss hat (z. B. Stö­run­gen der Über­tra­gungs­we­ge der Netz­be­trei­ber), haf­tet Any­call dem Kun­den nur in der Wei­se, dass dem Kun­den etwa bestehen­de Scha­dens­er­satz­an­sprü­che abge­tre­ten wer­den; bei einer Gesamt­heit von Geschä­dig­ten erfolgt die Abtre­tung des antei­li­gen Anspruchs. Der Kun­de nimmt die­se Abtre­tung an. Any­call wird mit die­ser Abtre­tung inso­weit von der Haf­tung gegen­über dem Kun­den frei­ge­stellt. Die Haf­tung nach zwin­gen­den gesetz­li­chen Rege­lun­gen bleibt unberührt.

Ver­jäh­rung

(1) Ansprü­che des Kun­den ver­jäh­ren nach zwölf Mona­ten ab Kennt­nis, spä­tes­tens jedoch nach 36 Mona­ten nach dem Zeit­punkt, zu dem die betref­fen­de Leis­tung erbracht oder die betref­fen­de Pflicht­ver­let­zung began­gen wurde.

(2) Die gesetz­li­chen Ver­jäh­rungs­re­ge­lun­gen hin­sicht­lich vor­sätz­li­cher und grob fahr­läs­si­ger Hand­lun­gen und für Ansprü­che wegen der Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesund­heit, wegen arg­lis­ti­ger Täu­schung und für Ansprü­che aus dem Pro­dukt­haf­tungs­ge­setz blei­ben unberührt.

Ver­trags­dau­er, Kündigung

(1) Soweit schrift­lich nichts ande­res ver­ein­bart ist, wird der Ver­trag auf unbe­stimm­te Zeit abge­schlos­sen und kann von bei­den Ver­trags­part­nern jeder­zeit mit einer Kün­di­gungs­frist von einem Monat zum Monats­en­de gekün­digt werden.

(2) Das Ver­trags­ver­hält­nis kann von bei­den Par­tei­en aus wich­ti­gem Grund und ohne Ein­hal­tung einer Kün­di­gungs­frist aus den gesetz­lich vor­ge­se­he­nen Grün­den gekün­digt wer­den. Als wich­ti­ger Grund für Any­call gilt dar­über hin­aus insbesondere:

(3) in erheb­li­cher Wei­se ver­trags­wid­ri­ges Ver­hal­ten des Kun­den, wel­ches trotz schrift­li­cher Mah­nung mit ange­mes­se­ner Frist­set­zung inner­halb die­ser gesetz­ten Frist nicht abge­stellt wird (z. B. Nut­zung von tech­ni­schen Ein­rich­tun­gen durch den Kun­den, deren Gebrauch in die­ser Form unter­sagt ist)

(4) Miss­brauch der sei­tens Any­call bereit­ge­stell­ten Sys­te­me sei­tens des Kunden

(5) Ver­zug des Kun­den mit der Bezah­lung der geschul­de­ten Ver­gü­tung über einen Zeit­raum von mehr als einem Monat

(6) Zah­lungs­un­fä­hig­keit oder Über­schul­dung des Kun­den oder Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens über das Ver­mö­gen des Kun­den oder gege­be­nen­falls des ein­zig per­sön­lich haf­ten­den Gesellschafters

(7) Abwei­sung des Insol­venz­an­tra­ges über das Ver­mö­gen des Kun­den man­gels Masse

(8) Fort­dau­ern­der Ver­stoß des Kun­den gegen eine der Unter­las­sungs­pflich­ten­ge­mäß § 13 Abs. 3 und 4, trotz erfolg­lo­ser Frist­set­zung und Mah­nung durch Anycall

(9) Wider­ruf der Zutei­lung oder Ein­zie­hung einer Ser­vice-Ruf­num­mer des Kunden

Soweit im letz­te­ren Fal­le wei­te­re Leis­tun­gen beauf­tragt sind, die auch danach noch nutz­bar sind, bezieht sich das Kün­di­gungs­recht nur auf die von dem Wider­ruf oder der Ein­zie­hung betrof­fe­nen Leistungen.

(1) Gerät Any­call mit der Erbrin­gung einer ver­trag­li­chen Leis­tung in Ver­zug, ist der Kun­de nur dann zur Kün­di­gung des Ver­trags berech­tigt, wenn Any­call eine vom Kun­den schrift­lich gesetz­te, ange­mes­se­ne Nach­frist nicht einhält.

(2) Scha­dens­er­satz­an­sprü­che des Kun­den (z. B. wegen lau­fen­der Bewer­bung von Ser­vice-Num­mern) auf­grund einer wirk­sam aus­ge­üb­ten Kün­di­gung sind ausgeschlossen.

(3) Jede Kün­di­gung hat schrift­lich zu erfolgen.

Schutz­rech­te

(1) Dem Kun­den wird für die Dau­er der Ver­trags­lauf­zeit ein ein­fa­ches Nut­zungs­recht hin­sicht­lich der von Any­call zum Abruf, zur Bedie­nung und zur Kon­fi­gu­ra­ti­on der ver­trags­ge­gen­ständ­li­chen Leis­tun­gen über eine soge­nann­te Web­ober­flä­che bereit­ge­hal­te­nen Soft­ware ein­ge­räumt, soweit die Nut­zung der Soft­ware für die­ver­trags­ge­mä­ße Nut­zung der Leis­tun­gen erfor­der­lich ist.

(2) Die­ser Ver­trag beinhal­tet dar­über hin­aus kei­ne Über­tra­gung oder Ein­räu­mung von Rech­ten oder Lizen­zen an geis­ti­gem Eigentum.

(3) Der Kun­de ver­pflich­tet sich, im geschäft­li­chen Ver­kehr jeg­li­che Benut­zung der Mar­ken, geschäft­li­chen Bezeich­nun­gen, oder sons­ti­gen Pro­dukt­be­zeich­nun­gen Any­calls zu unterlassen.

(4) Der Kun­de ver­pflich­tet sich dar­über hin­aus, kei­ner­lei Inhal­te der Inter­net­sei­ten oder Ober­flä­chen Any­calls zum Bei­spiel in Form von Screen­shots, Logos, Gra­fi­ken, Tex­ten, Fotos oder Web­de­signs zu übernehmen.

(5) Bei einem Ver­stoß gegen die vor­ste­hen­den Unter­las­sungs­pflich­ten ver­pflich­tet sich der Kun­de zur Zah­lung einer ange­mes­se­nen Ver­trags­stra­fe an Any­call, deren Höhe durch Any­call nach bil­li­gem Ermes­sen im Ein­zel­fall fest­ge­setzt wer­den kann und bei Streit über die Ange­mes­sen­heit gericht­lich über­prüft wer­den kann.

Daten­schutz, Daten­si­cher­heit und Geheimhaltung

(1) Die Leis­tungs­er­brin­gung sei­tens Any­call erfolgt aus­schließ­lich unter Beach­tung daten­schutz­recht­li­cher Bestim­mun­gen, ins­be­son­de­re auf Grund­la­ge des Bun­des­da­ten­schutz­ge­set­zes (BDSG) und des TKG. Ein Anspruch des Kun­den auf Bereit­stel­lung bestimm­ter Infor­ma­tio­nen besteht nicht, wenn die­se Bereit­stel­lung einen Ver­stoß gegen geltendes
Daten­schutz­recht dar­stel­len würde.

(2) Sofern der Kun­de Any­call damit beauf­tragt, unge­kürz­te Ein­zel­ver­bin­dungs­nach­wei­se zu erstel­len oder vor­zu­hal­ten, ver­pflich­tet sich der Kun­de, alle betrof­fe­nen Nut­zer der ihm von Any­call bereit­ge­stell­ten Leis­tun­gen unver­züg­lich dar­über unter Wah­rung aller daten­schutz­recht­li­chen Erfor­der­nis­se und ggf. unter Ein­hal­tung etwa­iger Mit­be­stim­mungs­re­ge­lun­gen zu unterrichten.

(3) Die Par­tei­en ver­pflich­ten sich, über die jeweils ande­re Par­tei betref­fen­de ver­trau­li­che Infor­ma­tio­nen Still­schwei­gen zu bewah­ren und die­se nur für die Durch­füh­rung der Zusam­men­ar­beit und den damit ver­folg­ten Zweck zu verwenden.

(4) „Ver­trau­li­che Infor­ma­tio­nen“ sind alle dem Kun­den oder Any­call zur Kennt­nis gelan­gen­den Infor­ma­tio­nen und Unter­la­gen aus der und über die Sphä­re der jeweils ande­ren Par­tei, ins­be­son­de­re sol­che über Geschäfts­vor­gän­ge und/oder sons­ti­ge urhe­ber­recht­lich geschütz­te Mate­ria­li­en. Dar­über hin­aus sind ver­trau­li­che Infor­ma­tio­nen jeder Par­tei sol­che, die ihrer Natur nach als ver­trau­lich erkenn­bar sind.

(5) Die Geheim­hal­tungs­pflicht gilt nicht für Infor­ma­tio­nen, die der jeweils ande­ren Par­tei bei Abschluss des Ver­trags bereits recht­mä­ßig ohne Ver­trau­lich­keits­ver­pflich­tung bekannt, ver­öf­fent­licht und/oder aus­drück­lich zur Wei­ter­ga­be frei­ge­ge­ben waren.

(6) Wer­den einer Ver­trags­par­tei ver­trau­li­che Infor­ma­tio­nen von drit­ter Sei­te bekannt gemacht, hat sie die ande­re Ver­trags­par­tei hier­über schrift­lich zu benach­rich­ti­gen. Die Ver­trags­par­tei­en wer­den sol­che Infor­ma­tio­nen nicht ohne Zustim­mung der jeweils ande­ren Ver­trags­par­tei verwerten.

(7) Soweit der Kun­de Daten an Any­call über­mit­telt, stellt der Kun­de zuvor Sicher­heits­ko­pien hier­von her. Der Kun­de über­nimmt die allei­ni­ge Ver­ant­wor­tung – auch für Ansprü­che Drit­ter – für von ihm Any­call über­las­se­ner Daten. Any­call über­nimmt kei­ne Haf­tung für den Fall eines Daten­ver­lus­tes. Der Trans­port geht inso­weit zu Las­ten des Kunden.

(8) Soll­te eine Wie­der­her­stel­lung der Daten erfor­der­lich wer­den, so nimmt der Kun­de die­se auf eige­ne Kos­ten vor. Any­call über­nimmt kei­ne Haf­tung für Daten­ver­lus­te, die dadurch ent­ste­hen, dass der Kun­de kei­ne bzw. eine unvoll­stän­di­ge oder unge­eig­ne­te Daten­si­che­rung durch­ge­führt hat.

(9) Any­call löscht Daten des Kun­den auf des­sen Ver­an­las­sung, jedoch nur soweit dies recht­lich zuläs­sig ist und sofern kei­ne beacht­li­chen Ein­wen­dun­gen entgegenstehen.

Ände­run­gen

(1) Any­call ist jeder­zeit berech­tigt, die­se AGB sowie BesGB, Leis­tungs­be­schrei­bun­gen und Preis­lis­ten unter Ein­hal­tung einer ange­mes­se­nen Ankün­di­gungs­frist zu ändern oder zu ergän­zen, soweit die Ände­run­gen dem Kun­den zumut­bar sind.

(2) Eine Ände­rung wird dem Kun­den einen Monat vor Inkraft­tre­ten der Ände­rung schrift­lich mit­ge­teilt wer­den. Wider­spricht der Kun­de den geän­der­ten Bedin­gun­gen nicht schrift­lich inner­halb von 4 Wochen nach Zugang der Ände­rungs­mit­tei­lung, so wer­den die ange­kün­dig­ten Ände­run­gen wirk­sam, sofern Any­call in der Ände­rungs­mit­tei­lung aus­drück­lich auf die kon­kre­ten Ände­run­gen und die Fol­ge eines unter­blie­be­nen Wider­spruchs hin­ge­wie­sen hat.

(3) Um die Frist zu wah­ren, genügt die recht­zei­ti­ge Absen­dung. Bei frist­ge­rech­tem Wider­spruch des Kun­den gilt der Ver­trag in der bis­he­ri­gen Form wei­ter undAny­call ist berech­tigt, den Ver­trag zu dem Zeit­punkt zu kün­di­gen, an dem die geän­der­ten Bedin­gun­gen in Kraft treten.

(4) Bei nach­ge­wie­se­ner Ände­rung der Lohn­kos­ten sowie bei Kos­ten­än­de­run­gen in der Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons- und IT-Indus­trie, ins­be­son­de­re bei Beson­de­ren Netz­zu­gän­gen und Zusam­men­schal­tun­gen, behält sich Any­call vor, den von die­sen Kos­ten abhän­gi­gen Teil der ver­ein­bar­ten Prei­se im Rah­men der tat­säch­li­chen Kos­ten­än­de­run­gen zu erhö­hen oder zu ermä­ßi­gen. Die Ände­rung wird zum ers­ten des Fol­ge­mo­nats wirk­sam, nach­dem die Ände­rungs­mit­tei­lung dem Kun­den zuge­gan­gen ist.

(5) Any­call behält sich das Recht vor, das Ange­bot oder ein­zel­ne Waren oder Dienst­leis­tun­gen unter einer ande­ren Bezeich­nung (ins­be­son­de­re einem ande­ren Namen) bereitzustellen.

Über­tra­gung von Rech­ten und Pflichten

(1) Any­call ist berechtigt,einige oder alle ihre Rech­te und Ver­pflich­tun­gen aus jedem Ver­trag ganz oder teil­wei­se auf einen Drit­ten zu über­tra­gen, der dann gegen­über dem Kun­den den beauf­trag­ten Ser­vice oder Tei­le hier­von anbie­tet. Soweit alle Rech­te und Ver­pflich­tun­gen ins­ge­samt über­tra­gen wer­den, tritt der über­neh­men­de Drit­te anstel­le von Any­call in den zwi­schen dem Kun­den und Any­call geschlos­se­nen Ver­trag ein. Dem Kun­den wird dabei recht­zei­tig die Mög­lich­keit ein­ge­räumt, den Ver­trag zu kün­di­gen und so eine Über­nah­me des Ver­trags­ver­hält­nis­ses zu verhindern.

(2) Eine Über­tra­gung von Rech­ten und Pflich­ten aus einem Ver­trag sei­tens des Kun­den ist nur mit vor­aus­ge­hen­der schrift­li­cher Zustim­mung durch Any­call zulässig.

Schluss­be­stim­mun­gen

(1) Münd­li­che Neben­ab­re­den bestehen nicht. Ände­run­gen des Ver­tra­ges bedür­fen der Schrift­form und sind nur wirk­sam, wenn bei­de Ver­trags­part­ner die­se unter­zeich­net haben.

(2) Glei­ches gilt für die Auf­he­bung des Schriftformerfordernisses.

(3) Any­call ist berech­tigt, das Ange­bot auf­grund geän­der­ter Rechts­la­ge ganz oder teil­wei­se ein­zu­stel­len; ins­be­son­de­re dann, wenn es gegen gel­ten­des Recht ver­sto­ßen würde.

(4) Soll­ten die­se All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen oder ein zwi­schen den Par­tei­en geschlos­se­ner Ver­trag lücken­haft oder in ein­zel­nen Bestim­mun­gen undurch­führ­bar oder unwirk­sam sein oder wer­den, blei­ben sie bzw. er im Übri­gen wirksam.

(5) An die Stel­le der undurch­führ­ba­ren Bestim­mung soll eine durch­führ­ba­re Rege­lung tre­ten, deren Wir­kun­gen der wirt­schaft­li­chen Ziel­set­zung am nächs­ten kom­men, die die Ver­trags­par­tei­en mit der undurch­führ­ba­ren Bestim­mung ver­folgt haben.

(6) Soweit Bestim­mun­gen nicht Ver­trags­be­stand­teil gewor­den oder unwirk­sam sind, rich­tet sich der Inhalt des Ver­trags nach den gesetz­li­chen Vorschriften.

(7) Für die auf der Grund­la­ge die­ser All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen abge­schlos­se­nen Ver­trä­ge und für aus ihnen fol­gen­de Ansprü­che gleich wel­cher Art gilt aus­schließ­lich das Recht der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land unter Aus­schluss der Bestim­mun­gen zum ein­heit­li­chen UN-Kauf­recht über den Kauf beweg­li­cher Sachen und unter Aus­schluss des deut­schen inter­na­tio­na­len Privatrechts.

(8) Soweit dies kei­ne zwin­gen­den gesetz­li­chen Bestim­mun­gen unter­bin­det, ist für alle Strei­tig­kei­ten mit Bezug auf Rechts­ver­hält­nis­se, auf die die­se AGB Anwen­dung finden,Uetersen als aus­schließ­li­cher Gerichts­stand vereinbart.

Stand: 17.12.2019

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